Sie sind hier: DTKV - Verband  

SATZUNG
 

Deutscher Tonkünstlerverband - Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.
Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verband führt den Namen "Deutscher Tonkünstlerverband - Landesverband Sachsen-Analt e.V.", im folgenden "Verband" genannt. Er gehört dem Deutschen Tonkünstlerverband e.V. - Verband deutscher Musikerzieher und konzertierender Künstler (VDMK) nach Maßgabe von dessen Satzung an und hat seinen Sitz in Magdeburg. Der Verband ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Aufgaben

Der Verband vertritt den Berufsstand der Musikerzieher, der konzertierenden Künstler, der Komponisten, der Musikwissenschaftler, der Musikstudenten und Musikschaffenden aller Bereiche in Sachsen-Anhalt gegenüber Behörden, Institutionen, Organisationen sowie der Öffentlichkeit. Seine Aufgaben bestehen in der Förderung der fachlichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange des Berufsstandes sowie in der Mitarbeit in allen Fragen des Musiklebens, der Musikerziehung und der Musikpflege.
Der Verband erfüllt diese Aufgaben im besonderen durch:enge Zusammenarbeit der Musikerzieher und der Musikschaffenden aller Fachrichtungen, insbesondere auch durch Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Verbänden. Mitarbeit an der Neugestaltung der Musikerziehung im Hinblick auf die Forderungen der Gegenwart. Förderung des Musizierens der Jugend (z.B. der Kinder- und Jugendkompositionsklassen) Veranstaltung von Wettbewerben, Konzerten, Arbeitstagungen und Lehrgängen und spezieller Projekte in Sachsen-Anhalt. Beratung in allen Fach- und Berufsfragen. Wahrnehmung aller beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder, Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Sorge für den Aufbau eines Unterstützungsfonds und einer Altersversorgung im Rahmen gegebener und zu schaffender Möglichkeiten.

§3 Mitgliedschaft und Beiträge

Der Verband ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Personen, die in den im §2 aufgeführten Bereichen tätig sind. Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist der Nachweis einer entsprechenden musikerzieherischen, musikwissenschaftlichen oder künstlerischen Vorbildung und Leistung. Die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder (Förderer sowie Musikstudenten nach mindestens zweijährigem Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss) ist möglich. Der Antrag auf Aufnahme in den Verband ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der sich ggf. eine Prüfung der Unterlagen des Bewerbers vorbehält. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat der Aufnahme in den Verband. Jedes Mitglied ist grundsätzlich zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Die Höhe des Regelbeitrages wird in der Jahreshauptversammlung festgelegt. Der Beitrag eines fördernden Mitgliedes beträgt mindestens 150 Prozent, der eines studentischen Mitgliedes 50 Prozent des Regelbeitrages. Der Jahresbeitrag ist vierteljährlich im voraus zu entrichten. Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Bei ruhender Mitgliedschaft sind alle Rechte eines Mitglieds, die sich aus dieser Satzung ergeben, außer Kraft gesetzt. Nach Zahlung der rückständigen Beiträge wird die aktive Mitgliedschaft wieder hergestellt. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen. Ordentliche Mitglieder besitzen Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Zur Wahrung besonderer Aufgaben, die sich aus der Pflicht des Verbandes zur Wahrung der künstlerischen, pädagogischen, beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder ergeben, können sich innerhalb des Verbandes Gruppen und Fachgruppen bilden. Jede Gruppe wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher. Gruppen können sowohl ständige als auch nur für ein zeitlich begrenztes Vorhaben beschlossene Einrichtungen sein. Die Bildung von Gruppen bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Die Mitgliedschaft erlischt: durch Tod durch freiwilligen Austritt, der in der Regel nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit mindestens einmonatiger Kündigungsfrist erfolgen kann (Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes). durch Ausschluss, den der Vorstand aussprechen kann, wenn ein Mitglied den Aufgaben und Interessen des Verbandes zuwiderhandelt oder auf andere Weise das Ansehen des Verbandes herabsetzt oder gefährdet. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte ist ausgeschlossen. wenn das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen gemäß §3 Absatz 6 und 7 innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit nicht nachkommt. Das Mitglied ist rechtzeitig vor Beendigung der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief davon in Kenntnis zu setzen.

§4 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
1. a) Die Mitgliederversammlung ist höchstes Organ des Verbandes. Eine Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn besondere Umstände dies erfordern oder mehr als ein Drittel der Mitglieder eine solche Versammlung verlangt.
1. b) Die Hauptversammlung findet jährlich statt. Ihre Aufgaben sind insbesondere:Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, des Kassen- und Kassenprüfungsberichtes. Entlastung des Vorstandes. Beschluss über den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr sowie die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages. Wahl des Vorstandes gemäß §4 Ziffer 2 Buchstabe a und b. Wahl der Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Verbandes zu sein brauchen, für den Zeitraum von 2 Jahren. Wahl der Delegierten für die Bundesversammlung. 2. a) Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht durch die Mitglieder- versammlung zu beschließen sind. Er ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. b) Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtsperiode von 2 Jahren gewählt, das Amt verkürzt oder verlängert sich automatisch bis zur Hauptversammlung des Jahres, in welche das vorgesehene Ende der Amtsperiode fällt.
2. c) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
2. d) Ordentliche Sitzungen des Vorstandes finden mindestens zweimal jährlich statt. Auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muß unverzüglich eine außerordentliche Sitzung einberufen werden.
2. e) Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so kann sich der Vorstand bis zum Ablauf der Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds nach eigenem Ermessen ergänzen.
2. f) Für die Behandlung und Beratung spezieller Fragen sowie zur Organisation von Veranstaltungen kann der Vorstand Ausschüsse berufen oder sachkundige Mitglieder hinzuziehen.
2. g) Der Vorsitzende (im Falle seiner Verhinderung der 1. stellvertretende Vorsitzende) kann Beschlüsse des Vorstandes auf schriftlichem Wege herbeiführen. Ein schriftlicher Beschluss gilt als zustandegekommen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes zugestimmt haben, darunter der Vorsitzende.
2. h) Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter je einzeln. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorsitzende den Verband allein vertritt, im Fall seiner Verhinderung der 1. Stellvertreter und im Falle von dessen Verhinderung der 2. Stellvertreter. Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand die Vertretung anderen Vorstandsmitgliedern übertragen. Ein Vorstandsmitglied wird vom Vorstand mit der Leitung der Verbandsgeschäftsstelle beauftragt und ist in dieser Eigenschaft für den laufenden Geschäftsverkehr vertretungsberechtigt.
3. a) Soweit das Gesetz und diese Satzung nichts anderes vorschreiben, kommen alle Beschlüsse der Organe mit einfacher Mehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. b) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied in der Mitgliederversammlung und jedes Mitglied des Vorstandes in der Vorstandssitzung hat eine Stimme. Stimmübertragung mit schriftlicher Vollmacht an Mitglieder ist möglich. In der Mitgliederversammlung darf ein Mitglied höchstens eine zusätzliche Stimme übernehmen. In der Vorstandssitzung darf ein Vorstandsmitglied höchstens eine zusätzliche Stimme übernehmen.
3. c) Wählbar ist jedes ordentliche Verbandsmitglied.
3. d) Bei Einladungen zu Versammlungen oder Sitzungen der Organe ist die Tagesordnung anzugeben und eine Einladungsfrist von mindestens 30 Tagen einzuhalten. In besonders begründeten Fällen genügt eine Einladungsfrist von 10 Tagen. Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 1. bzw. den 2. stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Beschlüsse der Organe sind zu protokollieren und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die Protokollabschriften sind anschließend den Mitgliedern der betreffenden Organe zuzuleiten.

§5 Einnahmen, Ausgaben, Vermögen

Die Mitgliedsbeiträge dienen der Realisierung der dem Verband gestellten Aufgaben. Ein in seiner Höhe von der Bundesdelegiertenkonferenz zu bestimmender Beitragsanteil wird an den Deutschen Tonkünstlerverband e.V. - Verband Deutscher Musikerzieher und konzertierender Künstler e.V. (VDMK) abgeführt. Über die Verwendung des Vermögens des Verbandes beschließt die Mitgliederversammlung. Eine Verteilung von erzielten Überschüssen an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

§6 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie bedürfen einer Zweidrittel- mehrheit der anwesenden Stimmen.

§7 Auflösung des Landesverbandes

Zur Auflösung des Landesverbandes bedarf es der Dreiviertelmehrheit einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Die Versammlung beschließt im Falle einer Auflösung des Landesverbandes, welchen Institutionen das Verbandsvermögen zum Zwecke der Förderung der Musikpflege zuzuführen ist. Eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder ist nicht zulässig.

Beschlossen in der Gründungsversammlung am 23.11.1991 in Magdeburg