Die Satzung

S A T Z U N G 

des Landeskulturrates Sachsen-Anhalt e. V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Landeskulturrat Sachsen-Anhalt e. V."
(2) Sitz des Vereins ist die Landeshauptstadt Magdeburg
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgabe

(1) Der Landeskulturrat ist ein Zusammenschluss von Kultur- und Künstlerverbänden sowie Vereinen.
(2) Er wirkt staats- und parteienunabhängig für die Entwicklung und Gestaltung einer demokratischen Kultur in Sachsen-Anhalt. Bei Wahrung der Eigenständigkeit der Mitglieder fördert er die Annäherung ihrer Standpunkte. Er bringt seine Standpunkte den politischen Entscheidungsträgern im Land Sachsen-Anhalt zu Gehör und vertritt ihnen gegenüber die Interessen seiner Mitglieder. Er wirkt in der Öffentlichkeit mit dem Ziel, Kunst und Kultur mehr Geltung zu verschaffen und die Voraussetzungen für ihre Entwicklung zu verbessern. Er regt gemeinsame Vorhaben der Mitglieder an und unterstützt sie, um an der Gestaltung eines vielfältigen Kulturlebens in Sachsen-Anhalt mitzuwirken.
(3) Der Landeskulturrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Die Information seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit zu kulturellen Entwicklungen und kulturpolitischen Entscheidungen. Die Diskussion, Verbreitung von und Forderungen
das Erarbeiten und die öffentliche Analysen, Konzepten, Empfehlungen sowie deren Verwirklichung im kulturellen Bereich.
Das Einwirken auf die Entscheidungsprozesse von politischen Instanzen und von Behörden.
Das Durchführen von Tagungen und Seminaren zu kulturpolitischen Fragen sowie das Vorbereiten von Veranstaltungen, die die Vielfalt des kulturellen Lebens in Sachsen-Anhalt öffentlich darstellen. Mit allen seinen Vorhaben tritt er ein für Kunst-, Publikations- und Informationsfreiheit, fördert die demokratische Gestaltung und die Transparenz kulturpolitischer Entscheidungsvorgänge sowie die Stärkung des Prinzips der Selbstverwaltung im kulturellen Bereich.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Landeskulturrat verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(3) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Landeskulturrates können werden:
Landesverbände der Künstler, der Amateurschaffenden, des soziokulturellen Bereichs und der kulturellen Bildung, Landesgruppen und Repräsentanzen bundesweit organisierter Verbände, Vereine, die einzigartig im Land existieren und überregionale Wirkung erzielen.
(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben, über dessen Annahme der Vorstand vorbehaltlich der mit einfacher Mehrheit zu treffenden Entscheidung der Mitglieder befindet.
(3) Zu den Pflichten des Mitglieds gehört die Entrichtung eines Jahresbeitrages.

§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Auflösung der betreffenden Organisation oder Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur bei Verletzung der Satzung zulässig. Der Ausschluss ist dem Mitglied innerhalb von 14 Tagen durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann binnen eines Monats nach erfolgtem Ausschluss gegenüber dem Vorstand Einspruch einlegen. Die nächstgelegene ;Mitgliederversammlung hat Antrag und Einspruch erneut zu behandeln. Bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7
Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Sie sind mit einer Frist von vier Wochen durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung verlangen. Dabei kann der Vorstand die Einladungsfrist auf vierzehn Tage verkürzen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr vorliegenden Anträge. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht.
Ober folgende Gegenstände beschließt ausschließlich die Mitgliederversammlung:
Satzung und Satzungsänderung, jährliches Arbeitsprogramm und Haushaltsplan, die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder, Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes nach Vorlage seiner Berichte, Ausschluss von Mitgliedern, Auflösung des Vereins.
(4) Die Mitglieder werden auf der Mitgliederversammlung durch je zwei stimmberechtigte Delegierte vertreten. Stimmenübertragung ist nicht statthaft.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Delegierten anwesend sind. Ergibt sich keine Beschlussfähigkeit, muss eine zweite Mitgliederversammlung binnen eines Monats einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.
(6) Die Mitgliederversammlung hat das Vetorecht gegen Vorstandsbeschlüsse. In diesem Fall darf der Beschluss nicht vollzogen werden. Die Angelegenheit ist der nächsten Mitgliederversammlung erneut vorzulegen. Ein Veto bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit.

§ 8
Der Vorstand

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den ersten und den zweiten Vorsitzenden, den Schatzmeister sowie 2 Beisitzer.
(2) Der Vorstand ist geschäftsführend tätig. Er gibt sich dazu eine Geschäftsordnung.
(3) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Verbreiten und Einberufen der Mitgliederversammlung, Ausführung ihrer Beschlüsse, Entwurf von Arbeitsprogramm und Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr, ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vermögens des Vereins, Abschluss von Verträgen, vorläufige Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, Einstellung von Personal im Rahmen des Haushaltsplanes.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch seine Vorsitzenden - jeweils mit Alleinvertretungsbefugnis - vertreten.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Ablauf einer Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
(4)
Zum Beschluss einer Satzungsänderung ist erforderlich, dass die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß und ohne Abkürzung der Ladungsfrist einberufen wurde, die vorgesehene Satzungsänderung in der Einladung genau bezeichnet wird, mindestens die Hälfte der Delegierten bei der Beschlussfassung anwesend sind, mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem Beschluss zustimmen.

§ 10
Auflösung

(1) Auf einen Beschluss der Mitgliederversammlung, der die Auflösung des Landeskulturrates zum Gegenstand hat, sind die Bestimmungen des § 9 dieser Satzung entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass die Einladung unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich zu erfolgen hat.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder der Änderung des bisherigen Zweckes ohne Bestimmung eines anderen steuerlich begünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Landeskulturrates an gemeinnützige Mitgliedsverbände, die dazu Anträge schriftlich einreichen. Liegen Anträge nicht vor, fällt das Vereinsvermögen an das Land Sachsen-Anhalt mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.
(3) Entscheidungen über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese Satzung wurde in Magdeburg am 13.06.1991 beschlossen.
Landesverband Deutscher Bühnenverein
Landesverband Kulturbund e. V.
Telemann-Gesellschaft
Podium aller kleinen Künste e. V.
Verband der Unterhaltungskunst e. V. Sachsen-Anhalt
Landesverband Deutscher Musikschaffender e.V.
Landesmusikrat Sachsen-Anhalt