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SATZUNG
 

Magdeburger Orgelfreunde e.V. - Satzung
§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Magdeburger Orgelfreunde e.V.“

§ 2 Sitz des Vereins
Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Sein Zweck sind die Förderung, Verbreitung und Pflege von Orgeln und Orgelmusik sowie das Bemühen um den Schutz und die Restaurierung bedrohter Instrumente. Zu diesem Zweck will der Verein privates und öffentliches Interesse wecken und fördern.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht jeder natürlichen oder juristischen Person offen, sofern sie dem Zwecke des Vereins dienen will. Die Aufnahme erfolgt nach mündlichem Antrag gegenüber dem Vorstand durch Eintragung in das Mitgliederverzeichnis und Unterschriftsleistung.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung , Streichung oder Ausschluss.
Der Austritt ist jeweils zum Monatsersten zulässig.
Ein Mitglied, das mindestens ein Jahr lang ohne wichtige Gründe mit seinen Beitragszahlungen im Verzug ist, kann zum nächsten Kündigungstermin gestrichen werden. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Zeitpunkt der Streichung bestehen.
Ein Mitglied, das in erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstößt, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung muss schriftlich begründet und zugestellt werden. Hiergegen ist Beschwerde binnen eines Monats zulässig, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Beitragspflicht wird durch monatliche Mitgliedsbeiträge erfüllt, die im Voraus zu entrichten sind.
Die Höhe des monatlichen Beitrages wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr beschlossen.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sindder Vorstanddie Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht zu geben, der einen Finanzbericht enthalten muss. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, über die Protokolle aufgenommen werden. Die Protokolle werden von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter unterschrieben.
Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Quartal formlos einberufen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand oder 5 % der Mitglieder auf Antrag sowie bei Bedarf einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage im Voraus. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform. Über sie ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:Prüfung und Genehmigung des HaushaltesFestsetzung der Höhe des JahresbeitragesWahl und Entlastung des VorstandesSatzungsänderungenAnnahme bzw. Änderung einer GeschäftsordnungBeschlussfassung über die Auflösung des Vereins.In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für die Wahl des Vorstandes ist eine Zustimmung durch die Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Sie kann bei Abwesenheit auch schriftlich erfolgen.

§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bedarf einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder. Briefliche Stimmabgabe ist möglich. Das Vereinsvermögen wird nach Abzug der Passiva einem dem Zweck des Vereins dienenden Fonds zugeführt.



Die vorstehende Satzung wurde von der Versammlung errichtet und bestätigt.
Magdeburg, den 16.Mai 1994

Die vorstehende Satzung wurde von der Versammlung geändert.
Magdeburg, den 4.Dezember 2003




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