Sie sind hier: 

>> Wo Sie uns finden  >> Förderverein 

  |  

Impressum

  |  

Kontakt

  |

Satzung

 

Satzung
des Fördervereins des Konservatoriums Georg Philipp Telemann
Musikschule der Landeshauptstadt Magdeburg e. V.

Die Trägerschaft des Konservatoriums Magdeburg inklusive der Sicherstellung einer angemessenen Finanz-, Personal- und Sachausstattung für dieses Institut ist alleinige Aufgabe der Landeshauptstadt bzw. der öffentlichen Hand. Aufgabe des Vereines ist es nicht, die Landeshauptstadt von diesen Aufgaben zu entbinden oder auch nur Teilbereiche davon zu übernehmen.

§ l: Name und Sitz des Fördervereines
1. Der Verein führt den Namen "Förderverein des Konservatoriums Georg Philipp Telemann - Musikschule der Landeshauptstadt Magdeburg e.V.". und hat seinen Sitz in Magdeburg.
2. Dieser Förderverein ist ein Verein im Sinne des § 55 ff des BGB und ist in das Vereins-register beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen.3. Er hat seinen Sitz in Magdeburg.

§ 2: Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 3: Zwecke und Ziele
1. Der Förderverein setzt sich für die Interessen und das Ansehen des Konservatoriums in der Öffentlichkeit ein und unterstützt deren musikalische Bildungsarbeit.
2. Er unterstützt die Förderung der Jugenderziehung und der musikalischen Volksbildung im Sinne von Punkt 5 des Verzeichnisses der allgemein als besonders förderungswürdig im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG anerkannten Zwecke.
3. Im Rahmen seiner Möglichkeiten will der Verein auch finanzielle Förderaufgaben übernehmen: Dies geschieht insbesondere durch Förderung von nationalen und auch internationalen Austauschveranstaltungen, durch Begabtenförderung, durch zusätzliche Förderung von Schülern aus sozial ungünstig gestellten Familien, durch ergänzenden Ankauf von Instrumenten, Noten und Musikutensilien, aber auch durch die Veranstaltung von Konzerten und anderen Aktivitäten.
4. Ferner will er die Verbundenheit der Schüler untereinander und mit dem Konservatorium fördern. Auch soll der Kontakt mit den ehemaligen Schülern aufrechterhalten, sowie das Interesse der Eltern an der Musikschularbeit intensiviert werden.5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4: Zweckerfüllung, -erreichung, -verwirklichung
1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie durch die Veranstaltung von Konzerten und andere Aktivitäten.
2. Als eingetragener gemeinnütziger und als im Sinne der gesetzlichen Vorschriften besonders förderungswürdige Zwecke verfolgender Verein ist der Förderverein des Konservatoriums bestrebt, steuerlich abzugsfähige Spenden entgegenzunehmen und Spendenbescheinigungen zur Vorlage bei den Steuerbehörden auszustellen.
3. Spenden mit ausdrücklich erwähnter Zweckbestimmung werden entsprechend gebucht und ausschließlich für den jeweils genannten Zweck verwendet.

§ 5: Steuerbegünstigte Zwecke
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 3 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung / des steuerbegünstigten Zwecks der in § 3 genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.
2. Im Sinne dieser gesetzlichen Vorschriften ist der Förderverein gemeinnützig und verfolgt ausschließlich allgemein als besonders förderungswürdig anerkannte Zwecke.
3. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel sowie etwaige Überschüsse werden ausschließlich zur Erreichung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet.
4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben sie keinen Anspruch auf Rückvergütung irgendwelcher Art.
5. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Fördervereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Kostenerstattungen begünstigt werden.
6. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben Ersatzansprüche nur für die im Rahmen ihrer Vereinsarbeit tatsächlich entstandenen Auslagen.

§ 6: Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.2. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine werden.
3. Bei Abstimmungen haben die Vertreter juristischer Personen bzw. der nicht eingetragenen Vereine jeweils 1 Stimme.
4. Natürliche Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder üben in den Mitgliederversammlungen ihr Stimmrecht aus.3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Fördervereines nach besten Kräften zu fördern und den Beitrag in voller Höhe und rechtzeitig zu entrichten, soweit sie nicht im Einzelfall satzungs- oder vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise davon befreit sind.

§ 8: Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen.2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller dagegen Beschwerde zur Mitgliederversammlung einlegen. Deren Entscheidung ist mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.3. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Das Vorschlagsrecht übt mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstand aus.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.5. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine jährliche Kündigungsfrist von wenigstens 6 Wochen zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
6. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, oder aus sonstigen schwerwiegenden, die Interessen des Vereines berührenden Gründen.
7. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied bekannt zugeben.
8. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist innerhalb der Frist von einem Monat die Beschwerde zur Mitgliederversammlung zulässig. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

§ 9: Jahresbeitrag
1. Die Höhe des Jahresmindestbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.2. Der Beitrag ist auch dann für das laufende Jahr voll zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Jahres eintritt.
3. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit oder bei Vorliegen besonderer Gründe die Zahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.4. Ehrenmitglieder sind zur Zahlung des Jahresbeitrages nicht verpflichtet.
5. Der Jahresbeitrag ist bis zum 1. April des Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 10: Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand.

§ 11: Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) wenigstens einmal im Kalenderjahr,b) wenn wenigstens ¼ der Mitglieder es vom Vorstand unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen,c) wenn eine Neu- oder Nachwahl von Vorstandsmitgliedern ansteht,
d) wenn der Vorstand es für erforderlich hält.Die Mitglieder sind durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen.2. Aufgaben der Mitgliederversammlung:a) sie wählt die Vorstandsmitglieder, beruft sie gegebenenfalls vorzeitig ab und erteilt ihnen Entlastung,b) sie wählt die Kassenprüfer,c) sie nimmt den Bericht der Kassenprüfer und den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen,d) sie ändert die Satzung: hierzu ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich,
e) sie bestimmt die Beitragshöhe,
f) auf Vorschlag des Vorstandes ernennt sie Ehrenmitglieder,g) sie entscheidet über einen vom Vorstand abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen vom Vorstand beschlossenen Ausschluss auf Beschwerde des Betroffenen,h) sie beschließt die Auflösung des Vereines: hierzu ist eine ¾-Mehrheit erforderlich.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bei Verhinderung beider der Schatzmeister.4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der jeweils anwesenden Mitglieder, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.5. Eine Beschlussfassung ist nur über Tagesordnungspunkte möglich. Sie erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.6. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt, wenn ein Mitglied dies beantragt, geheim, sonst durch offene Abstimmung.
7. Erreicht bei der Wahl eines Vorstandsmitglieds oder Kassenprüfers kein Bewerber die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so genügt im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet dann das Los.

§ 12: Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie aus einem weiteren Vorstandsmitglied, die alle von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
2. Der Direktor des Konservatoriums oder sein Vertreter nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen kann gerichtlich und außergerichtlich den Verein alleine vertreten.4. Aufgaben des Vorstands:
a) der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins,b) der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und entscheidet über die Verwendung der Mittel für den satzungsgemäßen Zweck des Vereins,c) der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus,

d) der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
e) der Vorstand hat am Ende der Amtszeit über seine Tätigkeit zu berichten.5. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und eines weiteren Vorstandsmitgliedes im Sinne des § 26 BGB.
6. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der alte Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis die neuen Vorstandsmitglieder gewählt sind.7. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.8. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
9. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften bis zu €500,-- ist sowohl der Vorsitzende als auch der stellv. Vorsitzende bevollmächtigt.
10. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften über €5000,-- benötigt der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
11. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
12. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

§ 13: Geschäftsordnung
Der Vorstand kann sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben einer Geschäftsordnung be-dienen, die aber der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 14: Protokollführung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und über die Beschlüsse des Vorstandes ist jeweilig ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 15: Satzungsänderungen
1. Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei der Einladung sind der Text der Satzungsänderung mit der Tagesordnung bekannt zu geben.

§ 16: Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, zu Kassenprüfern.2. Der Schatzmeister hat die Kassenprüfer jährlich zur Kassenprüfung einzuladen.
3. Die Kassenprüfung erstreckt sich jeweils auf das vorausgegangene Geschäftsjahr.4. Über einen festgestellten Mangel sollen die Kassenprüfer den Vorsitzenden umgehend unterrichten. Wird dieser Mangel nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung behoben, ist er von den Kassenprüfern dort bekannt zu geben.
5. In der Mitgliederversammlung berichten die Kassenprüfer zum Tagesordnungspunkt ,,Entlastung des Schatzmeisters" über die Ergebnisse ihrer Überprüfung.

§ 17: Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
2. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
3. Bei der Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vermögen ausschließlich der in § 3 der Satzung genannten Einrichtung (Konservatorium der Landeshauptstadt) zu überweisen. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuer-begünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen

§ 18: Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 18. März 2003 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die bisher gültige Satzung des Fördervereins des Konservatorium Georg Philipp Telemann - Musikschule der Landeshauptstadt Magdeburg e. V. tritt am selben Tag außer Kraft.